Freistellungsauftrag 2025: Sparerpauschbetrag richtig nutzen
1.000 Euro Kapitalerträge bleiben pro Person steuerfrei, aber nur mit Freistellungsauftrag bei der richtigen Bank. Wie die Verteilung funktioniert und was passiert, wenn der Auftrag fehlt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1.000 Euro Kapitalerträge pro Person bleiben 2025 steuerfrei, bei Ehepaaren 2.000 Euro.
- Der Freibetrag wirkt nur, wenn bei jeder Bank ein Freistellungsauftrag liegt; die Summe darf 1.000 Euro nicht überschreiten.
- Zu viel gezahlte Steuer holt man über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück.
Inhalt
1.000 Euro. So viel darf eine einzelne Person 2025 an Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen einnehmen, ohne davon einen Cent Steuer zu zahlen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Der Haken: Die Bank zieht trotzdem Steuer ab, solange ihr kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Bei Tagesgeldzinsen von rund drei Prozent ist dieser Betrag schneller erreicht, als viele denken. Wer 35.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto liegen hat, kratzt bereits an der Grenze. Kommen Dividenden oder ein ETF-Depot dazu, reicht der Sparerpauschbetrag nicht mehr für alles.
Was der Fiskus von Kapitalerträgen nimmt
Auf Kapitalerträge fällt Abgeltungsteuer an: 25 Prozent, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diesen Steuerbetrag. Zusammen sind das 26,375 Prozent. Wer kirchensteuerpflichtig ist, liegt je nach Bundesland bei 27,82 oder 27,99 Prozent, weil die Kirchensteuer hinzukommt und im Gegenzug die Abgeltungsteuer leicht sinkt.
Die Bank behält diese Steuer direkt ein und führt sie ans Finanzamt ab. Deshalb heißt sie Abgeltungsteuer: Mit dem Abzug ist die Sache für das Finanzamt erledigt, eine Steuererklärung ist nicht zwingend nötig.
Als Kapitalertrag gelten unter anderem:
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld und Anleihen
- Dividenden aus Aktien und ausschüttenden Fonds
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und ETFs
- die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, also der jährlich pauschal angesetzte Ertrag bei Fonds, die nichts ausschütten
Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienquote bleiben 30 Prozent des Ertrags ohnehin steuerfrei, die sogenannte Teilfreistellung. Von 1.000 Euro ETF-Gewinn sind also nur 700 Euro steuerpflichtig, und erst diese 700 Euro werden gegen den Sparerpauschbetrag gerechnet.
Der Sparerpauschbetrag und wie er wirkt
Der Sparerpauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag für Kapitaleinkünfte. Seit 2023 liegt er bei 1.000 Euro pro Person, bei gemeinsam veranlagten Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern bei 2.000 Euro. Für 2025 hat sich daran nichts geändert.
Er wird nicht automatisch berücksichtigt. Die Bank kennt Ihre übrigen Konten nicht und weiß nicht, ob der Betrag schon anderswo verbraucht ist. Erst ein Freistellungsauftrag weist sie an, bis zu einer genannten Summe keine Steuer abzuziehen.
Ein Beispiel: 1.500 Euro Zinsen, kein Freistellungsauftrag. Die Bank führt rund 396 Euro Abgeltungsteuer ab. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro wären nur 500 Euro steuerpflichtig und knapp 132 Euro fällig. Differenz: etwa 264 Euro, die zunächst beim Finanzamt liegen.
So verteilen Sie die 1.000 Euro auf mehrere Banken
Sie dürfen bei jeder Bank einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro nicht überschreiten, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Die Institute melden die erteilten Freibeträge jährlich ans Bundeszentralamt für Steuern, Überschreitungen fallen dort auf.
Die Aufteilung richtet sich nach den erwarteten Erträgen, nicht nach dem Anlagebetrag. Sinnvoll ist, zuerst das Konto oder Depot zu bedienen, das die höchsten Erträge abwirft.
| Konto oder Depot | Erwartete Erträge 2025 | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Tagesgeld Bank A | ca. 350 Euro Zinsen | 400 Euro |
| Wertpapierdepot Bank B | ca. 500 Euro Dividenden | 550 Euro |
| Girokonto Bank C | praktisch null | 50 Euro oder keiner |
Ein kleiner Puffer ist klug, weil Zinsen steigen können oder eine Dividende höher ausfällt als geplant. Wer einen Auftrag unterjährig ändern will, kann das in der Regel bis kurz vor Jahresende tun, viele Banken setzen allerdings eigene Fristen Mitte Dezember. Herabsetzen lässt sich ein Auftrag nur so weit, wie er noch nicht ausgeschöpft ist.
Wichtig für die Wirksamkeit: Der Freistellungsauftrag muss Ihre steuerliche Identifikationsnummer enthalten. Ohne diese elfstellige Nummer ist er ungültig, und die Bank zieht weiter Steuer ab. Bei Ehepaaren geht ein gemeinsamer Freistellungsauftrag nur zusammen, er gilt dann für Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner. Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, für ihre Konten kann ein separater Auftrag erteilt werden.

Freistellungsauftrag vergessen: Was dann passiert
Verloren ist nichts. Es wird nur umständlicher, und das Geld kommt später zurück.
Innerhalb des laufenden Kalenderjahres ist die Sache einfach: Ein Freistellungsauftrag wirkt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er erteilt wird. Reichen Sie ihn im September nach, korrigiert die Bank den Steuerabzug für die bereits geflossenen Zinsen und erstattet die einbehaltene Steuer in der Regel über das Konto. Je nach Haus geschieht das automatisch mit der nächsten Abrechnung.
Nach dem Jahreswechsel geht das nicht mehr. Dann hilft nur die Steuererklärung mit der Anlage KAP. Dort tragen Sie die Kapitalerträge und die bereits einbehaltene Steuer ein und beantragen die Überprüfung des Steuereinbehalts. Das Finanzamt zieht den nicht genutzten Sparerpauschbetrag ab und erstattet die Differenz. Grundlage ist die Steuerbescheinigung, die Sie bei Ihrer Bank anfordern können, bei Direktbanken steht sie meist ab Frühjahr im Postfach.
Wer gar nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig einreichen, und zwar innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres. Für 2025 bleibt also bis Ende 2029 Zeit. Die Erstattung verfällt nicht, sie liegt nur zinslos beim Staat.

Drei Fälle, in denen der Freistellungsauftrag nicht reicht
Bei Brokern ohne deutsche Steuerzulassung, etwa manchen ausländischen Anbietern, gibt es keinen Freistellungsauftrag, weil dort gar keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wird. Die Erträge müssen vollständig in der Anlage KAP erklärt werden. Der Sparerpauschbetrag wird dann erst im Steuerbescheid berücksichtigt.
Wer so wenig verdient, dass sein gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, etwa Studierende oder Rentner mit kleiner Rente, fährt mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung besser. Die stellt das Finanzamt auf Antrag aus, sie gilt in der Regel drei Jahre und befreit sämtliche Erträge bei der Bank vom Steuerabzug, auch oberhalb von 1.000 Euro.
Und bei thesaurierenden ETFs lohnt ein Blick auf den Januar. Die Vorabpauschale für 2025 gilt steuerlich als Anfang Januar 2026 zugeflossen und wird dort vom Freistellungsauftrag des Jahres 2026 abgezogen. Die Bank bucht die Steuer vom Verrechnungskonto ab. Wer kein Guthaben vorhält, bekommt eine Rücklastschrift oder eine Zahlungsaufforderung.
Verluste über Bankgrenzen hinweg verrechnen
Jede Bank führt eigene Verlustverrechnungstöpfe: einen für Aktienverluste, der sich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen lässt, und einen für alle übrigen Verluste. Wer bei Bank A im Minus abschließt und bei Bank B Gewinne realisiert hat, kann beides nicht automatisch gegeneinander stellen.
Dafür gibt es die Verlustbescheinigung. Sie muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragt werden, die Frist ist gesetzlich festgelegt und wird nicht verlängert. Mit der Bescheinigung wandert der Verlust in die Steuererklärung und wird dort mit den Gewinnen des anderen Instituts verrechnet. Wer die Frist verstreichen lässt, trägt den Verlust automatisch ins Folgejahr vor, und zwar nur bei derselben Bank.



